VG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2022
11 K 2778/20
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1a; BAföG § 15b Abs. 3; BAföG § 46; BAföG § 53; SGB X § 50;

Bewilligungsantrag; Ausbildungsförderung; Nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Paralleles Studium; Bachelor- und Masterstudium; Vorläufige Zulassung; Konsekutiver Zusammenhang; Mitwirkungsobliegenheit

VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 11 K 2778/20

DRsp Nr. 2023/1549

Bewilligungsantrag; Ausbildungsförderung; Nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Paralleles Studium; Bachelor- und Masterstudium; Vorläufige Zulassung; Konsekutiver Zusammenhang; Mitwirkungsobliegenheit

§ 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG sieht eine Ausnahme von dem Erfordernis eines konsekutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vor. In der Regelung kommt die "dienende" Funktion des Ausbildungsförderungsrechts im Verhältnis zum Hochschulrecht zum Ausdruck. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen in der Hochschulpraxis und will auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden einen zügigen Abschluss des (Aufbau-) Studiengangs ermöglichen.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 Ausbildungsförderung zu bewilligen und seinen Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1a; BAföG § 15b Abs. 3; BAföG § 46; BAföG § 53; SGB X § 50;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).