Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 Ausbildungsförderung zu bewilligen und seinen Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem
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