Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.
Die Betroffene ist nicht verfahrenskostenhilfebedürftig, denn sie verfügt über einsetzbares Vermögen, das zur Bestreitung der Verfahrenskosten ausreicht.
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