OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2024
1 A 297/22
Normen:
VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; SVG § 46 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3346/19

Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten; Bewertung der aktenkundigen Beratungsdokumentation des Karrierecenters der Bundeswehr als eine Zusicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 1 A 297/22

DRsp Nr. 2024/7055

Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten; Bewertung der aktenkundigen Beratungsdokumentation des Karrierecenters der Bundeswehr als eine Zusicherung

Im Hinblick auf eine behauptete Zusicherung gegenüber einem aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten handelt es sich bei dem - hier tätig gewordenen - Berufsförderungsdienst nicht um die für die Festsetzung von Übergangsgebührnissen zuständige Behörde. Dies ist nach §§ 46 Abs. 1 Satz 3, 87 Abs. 1 Satz 2 SVG i. V. m. Ziffer II. Abs. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (BVA), das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie die Service-Center der Zollverwaltung vom 2. November 2012 vielmehr das Bundesverwaltungsamt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.681,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; SVG § 46 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.