BVerfG - Beschluß vom 09.02.2001
1 BvR 781/98
Normen:
BSHG § 120 abs. 5 S. 2; GG ARt. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 SN 58.98
VG Berlin, vom 27.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 732.97

Bewilligung von Sozialhilfe außerhalb des Bundeslandes, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat

BVerfG, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 781/98

DRsp Nr. 2001/8583

Bewilligung von Sozialhilfe außerhalb des Bundeslandes, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat

Die Auffassung der Fachgerichte, wonach bei der Leistungsbeschränkung des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf den Ort der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen ist, erscheint ohne weiteres vertretbar und verletzt nicht das verfassungsrechtliche Willkürverbot.

Normenkette:

BSHG § 120 abs. 5 S. 2; GG ARt. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Ausländern, für die ein Abschiebungshindernis besteht und die über eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis verfügen, Hilfe zum Lebensunterhalt bei Wohnsitzbegründung außerhalb des Bundeslandes versagt werden darf, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist.

I. 1. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 5 stammen aus dem Libanon. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Nach unanfechtbarer Ablehnung der Asylanträge und verwaltungsgerichtlicher Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § Abs. vorliegen, erteilte der Landkreis G. (Niedersachsen) im Januar 1996 eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis. Im März 1996 zogen die Beschwerdeführer nach Berlin um. Das Landeseinwohneramt Berlin verlängerte die Aufenthaltsbefugnis bis zum 30. September 1998. Der im Mai 1996 geborene Beschwerdeführer zu 6 erhielt erstmals in Berlin eine Aufenthaltsbefugnis.