LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2014
L 19 AS 313/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 38; SGB X § 45; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 260/13

Bewilligung von ProzesskostenhilfeOffenbare Unrichtigkeit einer bewilligten Sonderzahlung für die Anschaffung von im Einzelnen aufgeführten Möbeln und GebrauchsgegenständenIndividuelles Erkenntnisvermögen eines verständigen Lesers hinsichtlich der offenbaren UnrichtigkeitMutwilligkeit der Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 313/14 B

DRsp Nr. 2014/6563

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Offenbare Unrichtigkeit einer bewilligten Sonderzahlung für die Anschaffung von im Einzelnen aufgeführten Möbeln und Gebrauchsgegenständen Individuelles Erkenntnisvermögen eines verständigen Lesers hinsichtlich der offenbaren Unrichtigkeit Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

1. Eine jederzeit zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 38 SGB X kann einen Vertrauensschutz nicht begründen. 2. Ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist nach dem Empfängerhorizont eines "verständigen Lesers" zu beurteilen. Das individuelle Erkenntnisvermögen des jeweiligen Bescheidempfängers ist nicht entscheidend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 38; SGB X § 45; SGG § 192;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung von 4.537,00 EUR.