Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung von 4.537,00 EUR.
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