LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2015
L 19 AS 2326/14 B
Normen:
SGB II § 20; SGG § 74a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4291/14

Bewilligung von ProzesskostenhilfeGewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIVerletzung des MeistbegünstigungsgrundsatzesEingreifen des Leistungssauschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II als höchstrichterlich ungeklärte und schwierige Rechtsfrage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2326/14 B

DRsp Nr. 2015/4314

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Verletzung des Meistbegünstigungsgrundsatzes Eingreifen des Leistungssauschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II als höchstrichterlich ungeklärte und schwierige Rechtsfrage

Bei der Frage, ob zu Ungunsten eines bulgarischen Staatsangehörigen der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eingreift, handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 11.11.2013 - C-333/13 (Dano) - um eine höchstrichterlich ungeklärte und schwierige Rechtsfrage.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T, N, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 20; SGG § 74a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) sind verheiratet. Sie besitzen die bulgarische Staatsangehörigkeit. Im September 2014 zogen die Antragsteller zu 3) bis zu 5), die minderjährigen Kinder des Ehepaares, in die Bundesrepublik nach.