Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.02.2014 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
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