BSG - Beschluss vom 11.04.2024
B 7 AS 282/23 BH
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2083/19
LSG Sachsen, vom 15.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 441/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 282/23 BH

DRsp Nr. 2024/8080

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2023 - L 7 AS 441/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die sinngemäße Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

Die Klägerin selbst hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 26.10.2023 - Eingang beim BSG am 27.11.2023 - "Einspruch gegen alle Urteile" eingelegt und sich damit sinngemäß auch gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG gewandt, die am 15.9.2023 verkündet sowie am 9.12.2023 zugestellt wurde. Außerdem beantragt die Klägerin PKH für ihr Begehren.