Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen. Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es nicht mehr an.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|