LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2015
L 7 AS 1904/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7a; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2365/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsGewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) an bulgarische StaatsangehörigePrüfung der Hilfebedürftigkeit (hier Ablehnung wegen durchgreifender Zweifel)Verweigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1904/14 B ER

DRsp Nr. 2015/7230

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) an bulgarische Staatsangehörige Prüfung der Hilfebedürftigkeit (hier Ablehnung wegen durchgreifender Zweifel) Verweigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

1. Hat das Sozialgericht Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit durchgeführt, indem es die Antragsteller mit prozessleitender Verfügung zur Vorlage verschiedener Unterlagen und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hat, rechtfertigt bereits die Durchführung dieser Ermittlungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache kann nicht verlangt werden, wenn die Leistungsempfänger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.

Tenor