Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.03.2013 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 25.09.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, S, bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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