Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 aufgehoben und den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren S
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024, mit welchem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren abgelehnt worden ist.
Die Beteiligten stritten in dem am 1. Dezember 2023 erhobenen Eilverfahren, darüber, ob den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren sei.
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