BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 1 KR 52/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 353/21
LSG Sachsen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 315/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 52/22 BH

DRsp Nr. 2024/7664

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B, beigeordnet.

Die monatlich zu zahlenden Raten werden auf XXXX Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Ein Beteiligter hat jedoch sein Einkommen nach Maßgabe des § 115 Abs 1 und 2 ZPO i.V.m. § 73a SGG einzusetzen. Danach hat der Kläger hier nur Anspruch auf PKH mit Ratenzahlung.