OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2013
12 E 754/13
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4384/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; Gewährung einer Dyskalkulietherapie bei Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Verbesserung der psychischen Befindlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 12 E 754/13

DRsp Nr. 2014/5488

Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; Gewährung einer Dyskalkulietherapie bei Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Verbesserung der psychischen Befindlichkeit

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. C. aus N. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Klägerin hat die im angefochtenen Beschluss angenommenen Hindernisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausräumen können.