LAG Hamm - Beschluss vom 16.02.2024
5 Ta 225/23
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2146-21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Privatinsolvenz; Kostenübernahme seitens der Gewerkschaft aufgrund wahrheitswidriger Angaben

LAG Hamm, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 225/23

DRsp Nr. 2024/6873

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Privatinsolvenz; Kostenübernahme seitens der Gewerkschaft aufgrund wahrheitswidriger Angaben

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 07.03.2022 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2022 - 5 Ca 2146/21 - wird der Beschluss abgeändert.

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung gemäß des Beschlusses vom 01.03.2022 bewilligt mit der Maßgabe, dass die Beklagte keine Raten aus ihrem Einkommen zu zahlen hat.

Für die Staatskasse wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beklagte begehrt die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine gegen sie angestrengte Zahlungsklage.