LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2024
L 12 AS 476/24 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4, S. 2 Nr. 1, 2, 2a);
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 112/24

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers als Inhaber einer Fiktionsbescheinigung mit der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2024 - Aktenzeichen L 12 AS 476/24 B ER

DRsp Nr. 2024/7297

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers als Inhaber einer Fiktionsbescheinigung mit der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit

1. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II glaubhaft zu machen. Dabei ist die Behörde grundsätzlich an den Vermerk zur Erwerbsfähigkeit in der Fiktionsbescheinigung gebunden. 2. Ein Anordnungsgrund für die Übernahme der Unterkunftskosten ist nicht glaubhaft gemacht, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte für einen Verlust der Wohnung vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.03.2024 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus C. beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4, S. 2 Nr. 1, 2, 2a);

Gründe

I.