Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.03.2024 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus C. beigeordnet.
I.
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