BSG - Beschluss vom 17.02.2022
B 3 KR 8/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 77/19
SG Hamburg, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 213/14

Bewilligung von Krankengeld statt einer begehrten UnterhaltsbeihilfeAblehnung eines Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an einer mündlichen VerhandlungMittelloser und rechtskundig nicht vertretener KlägerVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 8/21 B

DRsp Nr. 2022/5836

Bewilligung von Krankengeld statt einer begehrten Unterhaltsbeihilfe Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung Mittelloser und rechtskundig nicht vertretener Kläger Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Juni 2020 - L 1 KR 77/19 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Bewilligung von Krankengeld statt einer begehrten Unterhaltsbeihilfe.