SG Dresden, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 882/04
Bewilligung von Förderleistungen als Vorschuss, Erstattung überzahlter Leistungen, Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts
LSG Chemnitz, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 120/06
DRsp Nr. 2008/16923
Bewilligung von Förderleistungen als Vorschuss, Erstattung überzahlter Leistungen, Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts
Für die Anwendung der Erstattungsregelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I muss der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht haben, dass er lediglich eine einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses trifft, wozu er wenigstens die typusprägenden Merkmale eines einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen muss. Dabei gehen Unklarheiten hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsakts zu Lasten der Behörde (hier: Bewilligung von Förderleistungen nur als Vorschuss). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]