OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2012
12 A 1858/12
Normen:
SGB VII § 35a; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5746/11

Bewilligung von Eingliederungshilfe speziell in Form der Beschulung an einer Privatschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 12 A 1858/12

DRsp Nr. 2013/5183

Bewilligung von Eingliederungshilfe speziell in Form der Beschulung an einer Privatschule

Ist eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf einen Berufungszulassungsantrag für jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VII § 35a; SGB XII § 53;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.