OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2014
12 A 1085/13
Normen:
BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BAföG § 48 Abs. 2; BAföG § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3058/12

Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer Leistungsbescheinigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 12 A 1085/13

DRsp Nr. 2014/12647

Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer Leistungsbescheinigung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BAföG § 48 Abs. 2; BAföG § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; SGB I § 66;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG.