Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach §
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