LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.07.2020
L 7 AL 121/18
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; NJAG a.F. § 5 Abs. 3; SGB III § 157 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 956
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 162/15

Bewilligung von ArbeitslosengeldZahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen ausgeschiedenen RechtsreferendarKein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen L 7 AL 121/18

DRsp Nr. 2020/14738

Bewilligung von Arbeitslosengeld Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen ausgeschiedenen Rechtsreferendar Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Für die Zahlung von Unterhaltsbeihilfe für einen ausgeschiedenen Rechtsreferendar für einen Zeitraum vor 2017 gilt die Ruhensregelung gemäß § 157 Abs. 1 SGB III nicht, weil sich diese nur auf Zeiträume bezieht, für die ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, mit dem Zweck, dass Leistungen der Versichertengemeinschaft nicht gewährt werden, solange zwar Arbeitslosigkeit vorliegt, aber bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächlich auszugleichendem Lohnausfall noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2017 aufgehoben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 1. und 2. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2015 verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. September 2015 bis zum 30. September 2015 in Höhe von kalendertäglich EUR 25,49 zu bewilligen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; NJAG a.F. § 5 Abs. 3; SGB III § 157 Abs. 1;

Tatbestand: