Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2014 geändert und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln ab 27.03.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet.
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit steht die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt Euro 1513,46.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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