LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2015
L 4 AS 111/15
Normen:
SGB II § 20; GG Art. 100;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 4474/14

Bewilligung höherer SGB II Leistungen u.a. wegen einer BehinderungVerlängerung des BewilligungszeitraumsRegelbedarf als PauschalbetragVerfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 111/15

DRsp Nr. 2015/19004

Bewilligung höherer SGB II Leistungen u.a. wegen einer Behinderung Verlängerung des Bewilligungszeitraums Regelbedarf als Pauschalbetrag Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs

1. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich. 2. Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. 3. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20; GG Art. 100;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 sowie um die Dauer der Leistungsbewilligung.