LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2024
L 18 R 707/22
Normen:
SGB VI § 76g;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 707/22

Bewilligung eines Grundrentenzuschlags unter Einkommensanrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen L 18 R 707/22

DRsp Nr. 2024/8221

Bewilligung eines Grundrentenzuschlags unter Einkommensanrechnung

Bei der Berechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Einkommen des Ehegatten anzurechnen. Dies ist auch verfassungsgemäß, denn eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt. So gleicht das Steuersplitting für Ehegatten gerinfügige Benachteiligungen aus. Es genügt, dass dem Grundrentenberechtigten bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs verbleibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 76g;

Tatbestand

Im Streit steht die Bewilligung eines Grundrentenzuschlags gemäß § 76g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).