BSG - Beschluss vom 23.07.2015
B 5 RE 3/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 862/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 343/13

Bewilligung eines Beitragszuschusses zur KrankenversicherungGeltendmachung und Konkretisierung eines VerfassungsverstoßesSubstantiierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 3/15 B

DRsp Nr. 2015/14409

Bewilligung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung Geltendmachung und Konkretisierung eines Verfassungsverstoßes Substantiierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung

1. Wer einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht nur auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vortragen, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegende Rechtsprechung die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist. 2. Zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ergeben soll. 3. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist in jedem Fall eine substantiierte Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu dem aufgeworfenen Problemkreis unter Kenntnisnahme des dortigen Inhalts erforderlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: