LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2024
L 3 R 252/22
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 646/18

Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eines Versicherten bei Berufsunfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen L 3 R 252/22

DRsp Nr. 2024/7383

Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eines Versicherten bei Berufsunfähigkeit

Zur Frage eines Berufsschutzes auf der Ebene mindestens der oberen Angelernten als Grundlage der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für eine Zustellerin der Deutschen Post AG, die nach Abschluss der Postbetrieblichen Prüfung mit der Besitzstandsregelung beim Übergang vom TV Arb-O zum ETV-DPAG die Vergütung nach der Lohngruppe 6a bis zu ihrem Ausscheiden in den 2010er Jahren behielt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin, die seit dem 1. Dezember 2023 im Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht, auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).