LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2012
16 Ta 206/12
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 446/11

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage bei Zugehörigkeit des Klägers zu einer Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 16 Ta 206/12

DRsp Nr. 2012/17296

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage bei Zugehörigkeit des Klägers zu einer Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft

Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juni 2012 -3 Ca 446/11- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe: