Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da es die Klage für mutwillig hielt. Der Kläger hatte eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung am 20.08.2014 erhoben wegen einer Kündigung vom 15.08.2014. Gleichzeitig hat er angeregt, den Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit 2 Ca 1472/14, ArbG Krefeld, bei dem über rückständige Löhne und Gehälter gestritten wurde, zu verbinden.
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