Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für seine Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung.
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