Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der im Jahr 1942 geborene Kläger begehrt, dass die von ihm im Beitrittsgebiet bis zu seiner Übersiedlung nach Bayern am 28.4.1989 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung seiner Altersrente nicht - wie bislang - nach den Regelungen in § 256a SGB VI, sondern unter Zugrundelegung der Anlagen zum
II
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