BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 5 R 236/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 102/20
SG München, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 631/17

Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten unter Zugrundelegung der Anlagen zum FRGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 5 R 236/20 B

DRsp Nr. 2021/3024

Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten unter Zugrundelegung der Anlagen zum FRG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der im Jahr 1942 geborene Kläger begehrt, dass die von ihm im Beitrittsgebiet bis zu seiner Übersiedlung nach Bayern am 28.4.1989 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung seiner Altersrente nicht - wie bislang - nach den Regelungen in § 256a SGB VI, sondern unter Zugrundelegung der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) bewertet werden. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 29.7.2020 einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Bescheids über die ihm ab dem 1.1.2005 bewilligte Altersrente im Überprüfungsverfahren verneint und seine Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG München vom 11.2.2020 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG)geltend.

II