Gründe:
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG sowie die Auseinandersetzung über die Berechtigung des Arbeitgebers, die personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchzuführen, stellen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten dar, die gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten sind. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, wobei der Wert des Verfahrens nach § 100 BetrVG regelmäßig die Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens beträgt (LAG Berlin, Beschluss vom 19. September 2002 - 17 Ta (Kost) 6081/02).