Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2013 - 7 Ca 5952/12 - aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 30.000,00 festgesetzt.
I. Der Kläger hat geklagt auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 15. August 2011 nicht aufgelöst worden ist (Klageantrag zu 1)). Zusätzlich ist "für den Fall des Scheiterns des Gütetermins ..." zu 2) beantragt worden, die Klagepartei ... weiterzubeschäftigen.
Der Rechtsstreit ist nach erfolgloser Güteverhandlung durch Klagerücknahme beendet worden.
Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04. März 2013 den Wert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 22.500,00 Euro (= den Betrag eines Vierteljahresverdienstes brutto) festgesetzt.
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