Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2012 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2008 auf der Grundlage des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 12. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger unter Anerkennung einer psychischen Störung im Sinne von B 3.7 Versorgungsmedizinische Grundsätze als Schädigungsfolge mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine Grundrente nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem
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