LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2016
L 13 VE 33/12
Normen:
VwRehaG §§ 2 ff.; VwRehaG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 V 267/08

Bewertung des Grades von SchädigungsfolgenZwangsexmatrikulation als traumatisches EreignisKausalzusammenhang

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 13 VE 33/12

DRsp Nr. 2016/10127

Bewertung des Grades von Schädigungsfolgen Zwangsexmatrikulation als traumatisches Ereignis Kausalzusammenhang

1. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der infolge einer Exmatrikulation erlittenen gesundheitlichen Schädigung und der psychischen Erkrankung ist die Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung zugrunde zu legen. 2. Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. 3. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2012 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2008 auf der Grundlage des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 12. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger unter Anerkennung einer psychischen Störung im Sinne von B 3.7 Versorgungsmedizinische Grundsätze als Schädigungsfolge mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine Grundrente nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 v.H. zu gewähren.