Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2014 aufgehoben und der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 wegen des durch schädigende Einwirkungen im Sinne des §
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