Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines als Arbeitsunfall anerkannten Unfallereignisses vom 21. Oktober 2006 sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten (psychiatrische Behandlung) über den 06. März 2008 (Datum der letzten von der Beklagten veranlassten Begutachtung durch Prof. Dr. S) hinaus.
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