LSG Thüringen - Urteil vom 08.05.2014
L 1 U 1458/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3579/08

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur

LSG Thüringen, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen L 1 U 1458/11

DRsp Nr. 2014/15863

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 13. Oktober 2006 eine Verletztenrente über den 15. Januar 2008 hinaus zusteht.