LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2014
L 2 U 51/13
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 301/09

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Berücksichtigung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und isokinetischer Untersuchungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen L 2 U 51/13

DRsp Nr. 2014/7772

Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Berücksichtigung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und isokinetischer Untersuchungen

1. Durch den EFL-Test erfolgt ein Vergleich des aktuellen Leistungsvermögens mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit. 2. Die Testung eröffnet die Bewertung, in wieweit die ermittelte Leistungsfähigkeit mit den bisherigen Arbeitsanforderungen übereinstimmt. 3. Als Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ist der EFL-Test kein Maßstab für die auf die körperlichen Unfallfolgen bezogenene Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne des SGB VII.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand:

Nachdem das Sozialgericht die Beklagte zur Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen verurteilt hat, streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren noch um die Bewertung dieser Unfallfolgen mit einer MdE von 20 v. H. und die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1967 geborene Kläger erlitt in der ehemaligen DDR im Jahre 1988 zwei Arbeitsunfälle bei seiner versicherten Tätigkeit als Hausmeister.