Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Nachdem das Sozialgericht die Beklagte zur Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen verurteilt hat, streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren noch um die Bewertung dieser Unfallfolgen mit einer MdE von 20 v. H. und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1967 geborene Kläger erlitt in der ehemaligen DDR im Jahre 1988 zwei Arbeitsunfälle bei seiner versicherten Tätigkeit als Hausmeister.
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