Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 04.06.2007 die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v.H. über den 16.11.2009 hinaus.
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