LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2014
2 Sa 182/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1325/12

Bewerbungsverfahren; öffentlicher Dienst

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 182/13

DRsp Nr. 2014/8901

Bewerbungsverfahren; öffentlicher Dienst

Für eine Neubescheidung aufgrund einer Konkurrentenklage ist im Allgemeinen kein Raum, wenn die begehrte Stelle der erfolgreichen Konkurrentin rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn den Bewerbern nach abschließender Willensbildung im Auswahlverfahren und Mitteilung über die Auswahl nicht zwei Wochen Zeit gegeben worden ist, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Ist das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann von einer abschließenden Willensbildung im Auswahlverfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BAG vom 22.06.1999, 9 AZR 541/98).

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch im Besetzungsverfahren für eine Stelle. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.07.2013 - 1 Ca 1325/12 - folgender Sachverhalt zugrunde: