Die Berufung ist unbegründet.
Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 20.1.1994 beendet worden ist, ist bereits unzulässig.
a) Auf eine gerichtliche Feststellung kann grundsätzlich nur geklagt werden, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (von Urkunden abgesehen), § 256 ZPO. Mit seinem Antrag setzt der Kläger demgegenüber das Bestehen eines Rechtsverhältnisses voraus, das aber bestritten wird. Es soll nach seinem Antrag nur ein bestimmter Beendigungstatbestand (fristlose Kündigung vom 20.1.1994) ausgeschlossen werden. Das aber ist ein anderer Streitgegenstand, als § 256 ZPO meint, vgl. KR-Friedrich, 3. Aufl., KSchG, § 4 Rdn. 225 ff.
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