LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2013
2 Sa 547/12
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/12

Beweiswürdigung einer erneuten Aussage einer Zeugin zum Erfüllungseinwand des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 547/12

DRsp Nr. 2013/15183

Beweiswürdigung einer erneuten Aussage einer Zeugin zum Erfüllungseinwand des Arbeitgebers

1. Die Abführung der in einer Lohnabrechnung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann. 2. Nimmt eine Zeugin selten Barauszahlungen aus den bei ihr verwahrten Tageseinnahmen vor, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie sich an eine für sie eher ungewöhnliche Zahlung von zwei Barbeträgen aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse noch erinnern kann; nicht gegen sondern für ihre Glaubwürdigkeit spricht, wenn sie bei ihrer erneuten Vernehmung einräumt, aus ihrer eigenen Erinnerung heraus nicht mehr sagen zu können, dass sie selbst gesehen hat, wie ihr Sohn den zweiten Geldbetrag von 500 EUR an den Kläger übergeben hat, und (da das Geld aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse stammte) glaubhaft bestätigen kann, dass sie selbst die 500 EUR an ihren Sohn übergeben hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.10.2012 - 2 Ca 702/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1;