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Der damals 11 Jahre alte Kläger, der auf einem Freigelände zwischen Miethäusern spielte, wurde am 2. Januar 1983 verletzt, weil er - auf den Zuruf "fang mal!" - einen gezündeten Knallkörper auffing, der ihm aus einem der Häuser zugeworfen worden war und sofort in seinen Händen explodierte. Der Kläger erlitt große Verbrennungen zweiten und dritten Grades am Bauch, eine Hornhautverletzung am linken Auge mit Narbenbildung und schwerste Handverletzungen mit Fingerverlusten beiderseits. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist.
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