BSG - Urteil vom 24.04.1991
9a/9 RVg 1/89
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2590
SozR 3-3800 § 1 Nr. 1

Beweiswürdigung bei der Opferentschädigung

BSG, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 9a/9 RVg 1/89

DRsp Nr. 1998/7834

Beweiswürdigung bei der Opferentschädigung

1. Unabhängig von Straf- und Zivilverfahren gebietet das OEG eine Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte. Auf die innere Tatseite, insbesondere den vorsätzlichen Angriff darf aus einem festgestellten äußeren Hergang auch dann geschlossen werden, wenn der Täter unbekannt bleibt (Anschluß an BSG vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 = BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr. 4).2. Der Vorsatz darf sich nicht auf den Körperschaden sondern auf den tätlichen Angriff richten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 ;

Gründe:

I

Der damals 11 Jahre alte Kläger, der auf einem Freigelände zwischen Miethäusern spielte, wurde am 2. Januar 1983 verletzt, weil er - auf den Zuruf "fang mal!" - einen gezündeten Knallkörper auffing, der ihm aus einem der Häuser zugeworfen worden war und sofort in seinen Händen explodierte. Der Kläger erlitt große Verbrennungen zweiten und dritten Grades am Bauch, eine Hornhautverletzung am linken Auge mit Narbenbildung und schwerste Handverletzungen mit Fingerverlusten beiderseits. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist.