BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 3 KR 1/15 B
Normen:
BGB §§ 119 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 211/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 125/12

Beweiswirkung eines EmpfangsbekenntnissesGegenbeweis der UnrichtigkeitAnfechtung eines Empfangsbekenntnisses

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 1/15 B

DRsp Nr. 2015/5180

Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses Gegenbeweis der Unrichtigkeit Anfechtung eines Empfangsbekenntnisses

1. Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes erbringt das datierte und unterschriebene EB Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. 2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im EB enthaltenen Angaben ist zulässig; er ist jedoch nur dann geführt, wenn die von dem EB ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des EB richtig sind. 3. Da der Zeitpunkt der erforderlichen Willensentschließung, soweit er sich nicht nach außen manifestiert, für einen Außenstehenden nicht feststellbar ist, kann der Beweis der Unrichtigkeit des EB nicht allein dadurch erbracht werden, dass der Zustellungsempfänger, sei es auch als Zeuge im Prozess, später einen abweichenden Zeitpunkt behauptet. 4. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen nach den §§ 119 ff. BGB sind aus Gründen der Rechtssicherheit auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. 5. Auch die Erteilung eines mit einem unrichtigen Datum ausgefüllten EB kann daher nicht gemäß §§ 119 ff. BGB angefochten werden.