»... Nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtspr. kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes ein hoher Beweiswert zu. Die ärztliche Bescheinigung hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich (BAG, .. NZA 1985, 737 [hier: VI (608) 180 d]; DB 1988, 1555 [hier: VI (608) 195 a] ..). Nach dieser Auffassung muß der ArbGeber, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. ... Das BerGer. kann .. der herrschenden Rechtsmeinung [indessen nicht] .. beipflichten. ...
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