LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2014
L 31 AS 3018/13 B
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGG § 103; SGG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 82/13

Beweissicherung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Stromverbrauch eines Durchlauferhitzers im Falle des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 31 AS 3018/13 B

DRsp Nr. 2014/5720

Beweissicherung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Stromverbrauch eines Durchlauferhitzers im Falle des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung

Bleibt die Behauptung des abweichenden Bedarfs nur Vermutung, ist keine Amtsermittlung zu veranlassen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGG § 103; SGG § 76 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 11. November 2013 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen nicht vor.