Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde vom 11. November 2013 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen nicht vor.
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