LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2007
L 3 AL 3130/04
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 4229/03 - 22.06.2004,

Beweislastumkehr bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, Verfassungsmäßigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen L 3 AL 3130/04

DRsp Nr. 2007/19939

Beweislastumkehr bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, Verfassungsmäßigkeit

Im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe trifft den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Es geht jedoch zu Lasten des Arbeitslosen, wenn sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass seiner Sphäre zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, was z.B dann der Fall sein kann, wenn er durch Unterlassung von Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat. Diese Umkehr der Beweislast begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;