Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
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