LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2021
L 10 AL 109/20
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 54 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 4; SGG § 103 S. 1 Hs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 2; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 164 Nr. 2; EAO § 3 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 103; SGB III § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 187/18

Beweislast bezüglich der Genehmigung der Ortsabwesenheit des Arbeitslosen durch die Agentur für ArbeitBeweislastumkehr bezüglich der Genehmigung der Ortsabwesenheit des Arbeitslosen im EinzelfallVersäumte Aushändigung eines gefertigten Vermerks der Agentur für Arbeit über eine Vorsprache des ArbeitslosenWegfall von Arbeitslosengeld bei ungenehmigter Ortsabwesenheit

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen L 10 AL 109/20

DRsp Nr. 2023/5569

Beweislast bezüglich der Genehmigung der Ortsabwesenheit des Arbeitslosen durch die Agentur für Arbeit Beweislastumkehr bezüglich der Genehmigung der Ortsabwesenheit des Arbeitslosen im Einzelfall Versäumte Aushändigung eines gefertigten Vermerks der Agentur für Arbeit über eine Vorsprache des Arbeitslosen Wegfall von Arbeitslosengeld bei ungenehmigter Ortsabwesenheit

Hat ein Arbeitsloser bei der Agentur für Arbeit zum Zwecke der Genehmigung einer Ortsabwesenheit vorgesprochen und wird zwar ein Vermerk darüber gefertigt, dieser aber dem Arbeitslosen weder ausgehändigt noch von ihm unterschrieben und keine schriftliche Erklärung von ihm gefordert, fehlt es an einer typischen Beweisschwierigkeit für die Agentur für Arbeit in Bezug auf die genauen Daten der vom Arbeitslosen genannten Ortsabwesenheit. Nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel kann dann im Einzelfall eine Umkehr der (materiellen) Beweislast zulasten des Arbeitslosen im Rahmen der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nicht gerechtfertigt sein.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 54 Abs. 1;