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Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1950 geborenen und am 19. März 1992 verstorbenen V H (Versicherter). Dieser war nach einer vorangegangenen Beschäftigung bei der Firma H seit dem 6. Januar 1992 als Verkaufsleiter bei der Firma Z , Abteilung C , in Q beschäftigt. Als Führungskraft im Außendienst war er dort für die Betreuung von Kunden in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zuständig. Bei der Terminvereinbarung und -gestaltung hatte er freie Hand, insbesondere konnte er die im Rahmen seines Außendienstes aufzusuchenden Kunden frei auswählen. Rechenschaftspflicht bestand nur gegenüber dem Niederlassungsleiter.
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