BSG - Urteil vom 04.05.1999
B 2 U 18/98 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 103, § 128 Abs. 1 S. 1;

Beweislast bei Wegeunfall

BSG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen B 2 U 18/98 R

DRsp Nr. 1999/9500

Beweislast bei Wegeunfall

1. Wurde eine zunächst betriebsbedingte Fahrt unterbrochen und ist anschließend sowohl eine versicherte als auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit in gleichem Maße möglich, so geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 103, § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1950 geborenen und am 19. März 1992 verstorbenen V H (Versicherter). Dieser war nach einer vorangegangenen Beschäftigung bei der Firma H seit dem 6. Januar 1992 als Verkaufsleiter bei der Firma Z , Abteilung C , in Q beschäftigt. Als Führungskraft im Außendienst war er dort für die Betreuung von Kunden in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zuständig. Bei der Terminvereinbarung und -gestaltung hatte er freie Hand, insbesondere konnte er die im Rahmen seines Außendienstes aufzusuchenden Kunden frei auswählen. Rechenschaftspflicht bestand nur gegenüber dem Niederlassungsleiter.