Die Parteien streiten um betriebliche Altersrente.
Die am 27.11.1944 geborene Klägerin war während der Zeit vom 15.06.1985 bis 30.09.1995 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1985 (Bl. 18 f. d.A.) als Teilzeitkraft beschäftigt. Bereits zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Klägerin hatte die Beklagte eine Versorgungsordnung erstellt und als "Allgemeine Versorgungsregeln zur betrieblichen Altersversorgung der Volksbank e.G." (vgl. Bl. 14 ff. d.A.; im Folgenden: Versorgungsregeln) bezeichnet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|